ABTEILUNGSORDNUNG DER TENNISABTEILUNG DER SGA

 
 

Die Tennisabteilung ist eine Fachsport-Abteilung der Sportgemeinschaft Arheilgen e. V. (SGA oder Hauptverein). Die Satzungsbestimmungen der SGA sind daher auch für die Tennisabteilung verbindlich und gehen im Zweifel den Bestimmungen dieser Abteilungsordnung vor.


§ 1- Mitglieder

Jedes Mitglied der SGA kann auch Mitglied der Tennisabteilung werden. Über die Aufnahme bzw. einen Ausschluss bestimmt im Einzelfall der Abteilungsvorstand. Über einen generellen Aufnahmestop bzw. dessen Aufhebung entscheidet jedoch die Versammlung der Abteilungsmitglieder.


§ 2 - Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Der Hauptvereinsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung der SGA festgelegt. Zusätzlich werden von der Tennisabteilung die folgenden Beiträge (Zusatzbeiträge gem. § 9 der Satzung der SGA) erhoben:

  • 1. Jahresspielbeitrag

    Mit der Zahlung des Jahresspielbeitrages erhält das Mitglied der Tennisabteilung das Recht, die Außenplätze der Tennisabteilung bestimmungsgemäß und im Rahmen der Belegungsregeln der Spiel- und Platzordnung zu benutzen. Der Jahresspielbeitrag ist jeweils vor Saisonbeginn für die gesamte Spielsaison fällig. Erst aufgrund der Zahlung ist das Mitglied spielberechtigt und es wird ein Spielmärkchen herausgegeben. Die Höhe des Jahresspielbeitrages wird von der Abteilungsversammlung festgelegt.

  • 2. Aufnahmebeitrag/-gebühr

    Für die erstmalige Aufnahme in die Tennisabteilung kann ein Aufnahmebeitrag bzw. eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Über die Festsetzung sowie die Höhe entscheidet die Abteilungsversammlung.

  • 3. Gastspielbeiträge

    Spielberechtigte Mitglieder können im Rahmen der Gastspielordnung (Teil der Spiel- und Platzordnung) mit Nichtmitgliedern der SGA (Gastspielern) am Spielbetrieb teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Alle Gastspieler haben dafür einen Gastspielbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Abteilungsversammlung festgelegt wird.

  • 4. Arbeitsstunden

    Jedes Mitglied der Tennisabteilung ab dem 16. Lebensjahr hat jährlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben sind nicht mehr zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Über die Anzahl dieser Arbeitsstunden sowie über die Höhe eines finanziellen Ausgleichs für nicht geleistete Arbeitsstunden entscheidet die Abteilungsversammlung.

  • 5. Hallengebühren

    Die Gebühren für die Nutzung der Tennishalle werden vom Abteilungsvorstand festgelegt. Dabei müssen SGA-Mitglieder besser gestellt werden als Nichtmitglieder.


Der Jahresspielbeitrag und der finanzielle Ausgleich für nicht geleistete Arbeitsstunden werden durch die Geschäftsstelle des Hauptvereins analog zu den Hauptvereinsbeiträgen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.


§ 3 - Organe der Tennisabteilung

Die Organe der Tennisabteilung sind:

    a) die Abteilungsversammlung

    b) der Abteilungsvorstand

    c) die Kassenprüfer

§ 4 - Die Abteilungsversammlung

  • 1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste beschließende Organ der Tennisabteilung.

  • 2. Sie wird mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung bis Ende des ersten Quartals einberufen.


  • 3. Sie ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 21 Tage vorher einberufen wurde. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der “Arheilger Post“ erfolgen. Die Einladung hat mindestens Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten.


  • 4. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

    a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

    b) die Entlastung des Abteilungsvorstandes

    c) die Wahl des Abteilungsvorstandes und der Kassenprüfer

    d) die Festsetzung der Beitrage der Tennisabteilung

    e) die Entscheidung über vorliegende Anträge

    f) die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung der SGA

  • 5. Mitglieder sowie Organe der Tennisabteilung können Anträge an die Abteilungsversammlung stellen. Sie sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Abteilungsvorstand einzureichen. Sie sind gegebenenfalls nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später gestellte Anträge können nur zugelassen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 5 - Leitung der Abteilungsversammlung und Beschlussfassung

  • 1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abteilungsmitglieder beschlussfähig.

  • 2. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch einen von der Abteilungsversammlung gewählten Versammlungsleiter, geleitet.


Der Versammlungsleiter

- ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf,

- erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen

- kann die Redezeit für die folgenden Wortbeiträge begrenzen

- ist berechtigt, einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dieser nicht zur Sache spricht bzw. die Redezeit überschreitet.

  • 3. Stimm- und antragsberechtigt sowie wählbar für ein Amt in einem Organ der Tennisabteilung sind nur Mitglieder der Tennisabteilung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • 4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  • 5. Für die Wahl des Abteilungsleiters ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen; die weiteren Wahlen werden wieder vom Versammlungsleiter gemäß Nr. 2 geleitet.

  • 6. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn deren schriftliche Zustimmung vorliegt.

  • 7. Über die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Hierzu ist zu Beginn der Sitzung ein Schriftführer zu bestimmen. Die Niederschrift ist anschließend vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 - Der Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung und entscheidet gemeinsam über Fragen der Organisation und der Verwaltung. Er besteht aus:

    a) dem Abteilungsleiter

Ihm obliegt die Leitung der Abteilung im engeren Sinne, er vertritt die Tennisabteilung gegenüber dem Hauptverein - sowie im Rahmen der gegebenen Befugnisse - auch gegenüber Dritten.

Der Stellvertreter des Abteilungsleiters wird aus den übrigen Vorstandsmitgliedern vom Abteilungsvorstand gewählt.

    b) dem Kassenwart

Er ist zuständig für die Kassen- und Kontoführung der Abteilung sowie die Abstimmung dieser Fragen mit dem Hauptverein.

    c) dem Sportwart

Ihm obliegen alle sportlichen Fragen sowie der Spielbetrieb auf der Anlage. Hierzu gehören die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung, die sportliche Ausrichtung der Mannschaftswettkämpfe und Turniere sowie die Mannschaftsaufstellung.

    d) dem Jugendwart

Er ist zuständig für die Jugendarbeit der Tennisabteilung einschließlich der Organisation von Jugendwettkämpfen und -turnieren in Abstimmung mit dem Sportwart.

    e) dem Anlagenwart

Ihm obliegt die technische Betreuung der Tennisanlage einschließlich der Traglufthalle sowie die Anleitung des Platzwartes.

Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung mindestens drei der Vorstandsmitglieder gemäß § 6, darunter der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 7 – Beisitzer

Die Abteilungsversammlung kann weitere Mitglieder der Tennisabteilung als Beisitzer in den Abteilungsvorstand wählen. Sie werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt und sind im Abteilungsvorstand voll stimmberechtigt.

§ 8 – Kassenprüfer

Von der Abteilungsversammlung werden zwei Mitglieder zu Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung der Tennisabteilung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Jeder Kassenprüfer kann nach Ablauf seiner Wahlperiode nur einmal wiedergewählt werden.

§ 9 – Ausschüsse

Der Abteilungsvorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Abteilungsmitglieder Ausschüsse bilden und nach Beendigung der Aufgaben oder aus anderen Gründen wieder abberufen. Diese Mitglieder werden dadurch nicht zu Mitgliedern des Abteilungsvorstandes.

§ 10 - Weitere Regelungen

Zur Regelung des Spielbetriebes auf der Tennisanlage kann der Abteilungsvorstand eine Spiel- und Platzordnung, Ranglistenordnung, Hausordnung sowie eine Hallenordnung erlassen. Sie sind für alle Mitglieder der Tennisabteilung verbindlich.

§ 11- Inkrafttreten und Änderungen

Diese Abteilungsordnung tritt in Kraft, wenn sie von einer Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und vom Gesamtvorstand der SGA gem. § 17 der Satzung der SGA gebilligt wurde. Änderungen bedürfen ebenfalls einer Zweidrittel-mehrheit einer Abteilungsversammlung sowie der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 
 
 
 
 
 

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