Die Tennisabteilung ist eine Fachsport-Abteilung der Sportgemeinschaft Arheilgen e. V. (SGA oder Hauptverein). Die Satzungsbestimmungen der SGA sind daher auch für die Tennisabteilung verbindlich und gehen im Zweifel den Bestimmungen dieser Abteilungsordnung vor.
§ 1- Mitglieder
Jedes Mitglied der SGA kann auch Mitglied der Tennisabteilung werden. Über die Aufnahme bzw. einen Ausschluss bestimmt im Einzelfall der Abteilungsvorstand. Über einen generellen Aufnahmestop bzw. dessen Aufhebung entscheidet jedoch die Versammlung der Abteilungsmitglieder.
§ 2 - Mitgliedsbeiträge und Gebühren
Der Hauptvereinsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung der SGA festgelegt. Zusätzlich werden von der Tennisabteilung die folgenden Beiträge (Zusatzbeiträge gem. § 9 der Satzung der SGA) erhoben:
Der Jahresspielbeitrag und der finanzielle Ausgleich für nicht geleistete Arbeitsstunden werden durch die Geschäftsstelle des Hauptvereins analog zu den Hauptvereinsbeiträgen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 3 - Organe der Tennisabteilung
Die Organe der Tennisabteilung sind:
a) die Abteilungsversammlung
b) der Abteilungsvorstand
c) die Kassenprüfer
§ 4 - Die Abteilungsversammlung
§ 5 - Leitung der Abteilungsversammlung und Beschlussfassung
Der Versammlungsleiter
- ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf,
- erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen
- kann die Redezeit für die folgenden Wortbeiträge begrenzen
- ist berechtigt, einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dieser nicht zur Sache spricht bzw. die Redezeit überschreitet.
§ 6 - Der Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung und entscheidet gemeinsam über Fragen der Organisation und der Verwaltung. Er besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter
Ihm obliegt die Leitung der Abteilung im engeren Sinne, er vertritt die Tennisabteilung gegenüber dem Hauptverein - sowie im Rahmen der gegebenen Befugnisse - auch gegenüber Dritten.
Der Stellvertreter des Abteilungsleiters wird aus den übrigen Vorstandsmitgliedern vom Abteilungsvorstand gewählt.
b) dem Kassenwart
Er ist zuständig für die Kassen- und Kontoführung der Abteilung sowie die Abstimmung dieser Fragen mit dem Hauptverein.
c) dem Sportwart
Ihm obliegen alle sportlichen Fragen sowie der Spielbetrieb auf der Anlage. Hierzu gehören die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung, die sportliche Ausrichtung der Mannschaftswettkämpfe und Turniere sowie die Mannschaftsaufstellung.
d) dem Jugendwart
Er ist zuständig für die Jugendarbeit der Tennisabteilung einschließlich der Organisation von Jugendwettkämpfen und -turnieren in Abstimmung mit dem Sportwart.
e) dem Anlagenwart
Ihm obliegt die technische Betreuung der Tennisanlage einschließlich der Traglufthalle sowie die Anleitung des Platzwartes.
Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung mindestens drei der Vorstandsmitglieder gemäß § 6, darunter der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt.
§ 7 – Beisitzer
Die Abteilungsversammlung kann weitere Mitglieder der Tennisabteilung als Beisitzer in den Abteilungsvorstand wählen. Sie werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt und sind im Abteilungsvorstand voll stimmberechtigt.
§ 8 – Kassenprüfer
Von der Abteilungsversammlung werden zwei Mitglieder zu Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung der Tennisabteilung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Jeder Kassenprüfer kann nach Ablauf seiner Wahlperiode nur einmal wiedergewählt werden.
§ 9 – Ausschüsse
Der Abteilungsvorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Abteilungsmitglieder Ausschüsse bilden und nach Beendigung der Aufgaben oder aus anderen Gründen wieder abberufen. Diese Mitglieder werden dadurch nicht zu Mitgliedern des Abteilungsvorstandes.
§ 10 - Weitere Regelungen
Zur Regelung des Spielbetriebes auf der Tennisanlage kann der Abteilungsvorstand eine Spiel- und Platzordnung, Ranglistenordnung, Hausordnung sowie eine Hallenordnung erlassen. Sie sind für alle Mitglieder der Tennisabteilung verbindlich.
§ 11- Inkrafttreten und Änderungen
Diese Abteilungsordnung tritt in Kraft, wenn sie von einer Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und vom Gesamtvorstand der SGA gem. § 17 der Satzung der SGA gebilligt wurde. Änderungen bedürfen ebenfalls einer Zweidrittel-mehrheit einer Abteilungsversammlung sowie der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
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