§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen ?Sportgemeinschaft Arheilgen 1876/1945 e.V.? (Kurzform: SGA).
2. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
3. Die SGA ist unter der Nr. VR 913 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, sowie der offenen Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendhilfe.
2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
b) die Durchführung von Sportkursen,
c) die Errichtung und Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder,
d) die Durchführung von gesundheitsbezogenen sportlichen Kursen und gesundheitsorientierten sportlichen Veranstaltungen und die Errichtung und Überlassung von Gesundheitseinrichtungen an Mitglieder,
e) die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,
f) die Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen zur Förderung des Sports
g) die Durchführung von fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen im Rahmen der Kinder- und Jugendpflege zur Förderung des Sports,
h) Seniorenbetreuung im Rahmen des Vereinszwecks
i ) Kulturelle Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen
b) In den Fachverbänden seiner angebotenen Sportarten
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Ziffer 1 als verbindlich an.
§ 5 Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
2. Die juristischen Personen sind keine ordentlichen Mitglieder
3. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Kurzzeitmitglieder
4. Ordentliche Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche von Geburt bis zum 18.Lebensjahr und Gruppenmitglieder.
6. Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmte erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der innerhalb von zwei Monaten über die Aufnahme entscheidet.
2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. eines jeden Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgte, bei der befristeten Mitgliedschaft durch Festlegung in der Beitrittserklärung.
5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
§ 7 Rechte des Mitgliedes
1. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen und der gültigen Übungspläne zur Verfügung.
2. Das ordentliche Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Diese Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mit mehr als sechs Monaten im Rückstand ist.
3. Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen.
§ 8 Pflichten des Mitgliedes
1. Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) Ablauf der Mitgliedschaft
c) schriftliche Austrittserklärung, bei Minderjährigen mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste
e) durch Ausschluss aus dem Verein
f) mit der Auflösung des Vereins
2. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand möglich. Die Kündigung muss bis zum 31.05. bzw. 30.11. des Geschäftsjahres eingegangen sein. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein halbes Jahr.
Die oben genannten Kündigungszeitpunkte bleiben unberührt.
§ 10 Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
a) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Gesamtvorstand.
b) Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung und der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand.
c) Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
d) Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
e) Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Delegiertenversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Delegiertenversammlung.
f) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinverfahrens unberührt.
g) Wichtige Gründe für einen Ausschluss:
aa) schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins
bb) Nichtbefolgen von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins
cc) vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Eigentum des Vereins ist unverzüglich an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.
3. Sind Anschrift oder Wohnsitz eines Mitgliedes nicht zu ermitteln, kann der Gesamtvorstand die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen.
§ 11 Beitragsleistungen- und Pflichten
1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel.
2. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
3. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr bestimmt die Delegiertenversammlung durch Beschluss. Zusatzbeiträge der Fachsportabteilungen setzen die jeweiligen Abteilungsversammlungen fest.
4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
5. Die Beiträge des Vereins werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben.
6. Zusatzbeiträge und außerordentliche Umlagen sind Bestandteil des Vereinsbeitrags.
7. In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand die Zahlung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
8. Beiträge für Kurzzeit- und Gruppenmitglieder, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand wie Rechnungserteilung und Mahngelder setzt der Gesamtvorstand fest.
9. Die Mitgliedsbeiträge und die Zusatzbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind in der Regel vierteljährlich zu zahlen.
10. Es werden zwei Mahngänge durchgeführt, erfolgt keine Zahlung oder bei Verweigerung wird der Rechtsweg beschritten.
11. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre dem Verein angehören, werden beitragsfrei geführt.
12. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
13. Näheres regelt die vom Gesamtvorstand zu beschließende Beitragsordnung.
§ 12 Ehrenamtliche Funktionen im Verein
1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.
2. Diese Aufgaben werden ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.
3. Die Bestellung der Vereinsämter erfolgt durch Wahl durch die Delegiertenversammlung und der Abteilungsversammlungen.
4. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen, geändert und aufgehoben wird.
5. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 13 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Die Delegiertenversammlung
c) Der Gesamtvorstand
d) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB
Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist zuständig, für alle Angelegenheiten soweit sie nicht von anderen Organen zu besorgen sind. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung findet nur bei Bedarf statt. Sie wird einberufen, wenn:
a) ein Antrag des geschäftsführenden Vorstands zu Ziffer 1 vorliegt, oder
b) die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt wird, oder
c) wenn es der Gesamtvorstand beschließt.
3. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben. Anträge zu den in § 14 Ziffer 2 benannten Tagesordnungspunkten sind bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Begründung beim/der Vorsitzenden einzureichen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung einem/einer Stellvertreter/in durch Aushang im SGA ? Sportzentrum und durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo mindestens 21 Tage vorher bekannt gegeben. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
6. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der/Die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in müssen das Protokoll unterzeichnen.
§ 15 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Mitgliedervertreter.
Sie besteht aus den gewählten Delegierten der Abteilungen, dem geschäftsführenden Vorstand, dem Gesamtvorstand, den Ehrenvorsitzenden, dem/der Kassenprüfer/in und dem/der Geschäftsführer/in.
2. Die Delegiertenversammlung wird als Jahreshauptversammlung jährlich einmal einberufen.
3. Sie ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 21 Tage vorher einberufen wurde. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im SGA - Sportzentrum und durch Veröffentlichung im Darmstädter Echo. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten.
4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorsitzenden, bei Verhinderung einem/einer Stellvertreter/in einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder oder der Delegierten schriftlich bei ihm beantragt wird oder es der Gesamtvorstand beschließt. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung darf nur die Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
5. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Beiträge und außerordentlichen Umlagen
e) Entscheidung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von
unbeweglichem Vereinsvermögen
f) Genehmigung einer Fremdkapitalaufnahme in Höhe von mehr als 50.000,00 EURO im Geschäftsjahr
g) Fusion mit anderen Vereinen
h) Beratung und Entscheidung über vorliegende Anträge.
6. Ordentliche Mitglieder und Delegierte können bis zum 14. Tag vor der Delegiertenversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich mit einer Begründung beim Vorsitzenden einreichen. Sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten zustimmen.
7. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederstärke der Abteilungen. Bis zu 100 Mitglieder stehen jeder Abteilung 3 Delegierte zu, für weitere angefangenen 50 Mitglieder ein zusätzlicher Delegierter, höchstens jedoch 15 Delegierte. Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu wählen. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht möglich. Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Maßgebend für die Zahl der den Abteilungen zustehenden Delegierten ist der Mitgliederstand der Abteilung am 1. Januar des Wahljahres.
8. An der Delegiertenversammlung können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins teilnehmen. Ihnen kann das Wort erteilt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 16 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.
2. Stimm- und antragsberechtigt sind nur Delegierte, die sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben. Als Zahl der stimmberechtigten Delegierten gilt die Anzahl der Eintragungen in der Anwesenheitsliste.
3. Beschlüsse fasst die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Für Wahlen genügt die relative Mehrheit, gewählt ist also wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Für die Wahl des/der Vorsitzenden/in ist aus der Versammlung ein Wahlausschuss,
( ein/eine Wahlleiter/in und zwei Wahlhelfer) zu wählen. Für die Dauer der Wahl zum/zur Vorsitzenden übernimmt der/die Wahlleiter/in die Versammlungsleitung.
6. Die weiteren Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der/die gewählte Vorsitzende unter Mithilfe des Wahlausschusses.
7. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
8. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach Ziffer 5 und 6 sind geheim.
Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch erhebt und die Zustimmung des/der Kandidaten/in für die offene Abstimmung gegeben ist.
9. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der/die Versammlungsleiter/in, der/die Protokollführer/in und der/die Wahlleiter/in müssen das Protokoll unterzeichnen.
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 5.000,00 EURO bedarf es der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.
a) Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
b) Zur Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben steht eine hauptamtliche/ ehrenamtliche Geschäftsführung zur Verfügung.
c) Der/die Geschäftsführer/in nimmt an der Delegiertenversammlung ohne Sitz und Stimme und an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie nach Bedarf an den Versammlungen der Abteilungen ohne Stimmrecht teil. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des genehmigten Haushaltes.
d) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.
e) Die Kassen- und Kontoführung obliegt dem/der Schatzmeister/in und dem/der Geschäftsführer/in.
f) Ausführung von Beschlüssen des Gesamtvorstandes und der Mitglieder- und Delegiertenversammlung.
g) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden mindestens einmal im Monat statt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.
h) Zu den Sitzungen können weitere Personen nur mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
i) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen.
j) Der Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Auch das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern und Spielern des Vereins fällt in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht, wenn die Belange der Abteilungen berührt sind. Alle Personalmaßnahmen des geschäftsführenden Vorstandes stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss sich der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung ergänzen. Dies ist von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen.
3. Der/die Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in anwesend sind.
5. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
6. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der/die Geschäftsführer/in haben das Recht, an allen Vereinsjugendversammlungen, Abteilungsversammlungen, Abteilungsvorstandssitzungen und Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 18 Der Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand wird zum Gesamtvorstand ergänzt durch:
a) die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter
b) der/die Jugendleiter/in und ein/e Stellvertreter/in
c) der/die Geschäftsführer/in ohne Stimmrecht
d) der/die Ehrenvorsitzende ohne Stimmrecht
2. Sitzungen des Gesamtvorstandes müssen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden.
3. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n mit Vorgabe einer Tagesordnung und einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen.
4. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes:
a) Terminierung der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung
b) Beschlussfassung über Anträge zur Festlegung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an die Delegiertenversammlung
c) Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Kalenderjahr und des Haushaltes des laufenden Jahres
d) Genehmigung von Ordnungen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
f) Einberufung von Ausschüssen
g) Streichung aus der Mitgliederliste
h) Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
i) Die Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige Angelegenheiten der Tagesordnung.
§ 19 Vermögen
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen
§ 20 Ehrenvorsitzende
1. Soll ein aus dem Amt geschiedene/r Vorsitzende/r für langjährige und hervorragende Leistung für den Verein geehrt werden, so kann er/sie auf Beschluss des Gesamtvorstandes zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss des Gesamtvorstandes hierfür muss mit drei Viertel Mehrheit erfolgen.
2. Ehrenvorsitzende haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit Stimmrecht.
3. Die Anzahl der Ehrenvorsitzenden, dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei betragen.
§ 21 Fachsport-Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich zur Durchführung seiner sportlichen Aufgaben in
Fachsport - Abteilungen.
2. Der Verein wird im finanziellen und verwaltungstechnischen Rahmen zentral geführt. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
3. Die Gestaltung des Sportbetriebes obliegt der jeweiligen Abteilungsleitung.
4. Diese erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und wählen auf mindestens ein Jahr ihre Abteilungsleitung sowie die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten.
5. In der Abteilungsversammlung kann im Rahmen der Satzung eine Abteilungsordnung beschlossen werden. Die Abteilungsordnung ist gültig, wenn oder soweit sie vom Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder gebilligt wird. Er kann sie mit gleicher Mehrheit ganz oder teilweise außer Kraft setzen.
6. Die Abteilungsvorstände sind dem Gesamtvorstand für ihre Maßnahmen und Anordnungen verantwortlich und zur Berichterstattung auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet.
7. Der/die Schatzmeister/in des Vereins hat jederzeit das Recht, die Belege zu prüfen.
8. Die Abteilungen müssen Mitglied des jeweiligen Fachverbandes sein und unterliegen dessen Satzung.
9. Die Abteilungsleiter haben die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB für Geschäfte die ausschließlich ihre Abteilung betreffen.
10. Der/Die Abteilungsleiter/in ist nicht berechtigt, folgende Rechtsgeschäfte einzugehen:
a) Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandwert über 2.500 ?
b) Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahreswert über 2.500 ?
c) Verträge mit Mitarbeitern des Vereins, sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.
§ 22 Sonstige Sportgruppen
Freizeit-, Gesundheits- und sonstige Sportgruppen, die keiner Fachsportabteilung angehören, unterstehen dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 23 Weitere Ausschüsse und Kommissionen
1. Zur Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Gesamtvorstand weitere Ausschüsse und Kommissionen berufen werden.
2. Sie haben lediglich beratende Funktion.
§ 24 Jugendversammlung
1. Der Vereinsjugendversammlung gehören alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 10. bis zum 26. Lebensjahr an.
2. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zur Beratung ihrer Belange, vor der Delegiertenversammlung, zusammen und wählt auf 2 Jahre den Jugendausschuss.
3. Die Vereinsjugend kann im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung beschließen. Sie ist gültig, wenn oder soweit sie vom Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder gebilligt wird. Er kann sie mit gleicher Mehrheit ganz oder teilweise außer Kraft setzen.
4. Der/die Jugendleiter/in ist dem Gesamtvorstand für alle Maßnahmen und Anordnungen verantwortlich und zur Berichterstattung auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet.
§ 25 Kassenprüfer
1. Die Delegiertenversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern drei Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist nur für jeweils einen/eine Kassenprüfer/in zulässig. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die weder dem Gesamtvorstand noch dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
2. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörigen Belege sowie der Kassenführung zu prüfen.
3. Die Kassenprüfung ist durch mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer durchzuführen.
4. Die Kassenprüfer haben der Delegiertenversammlung einen Abschlußbericht zu erstatten.
§ 26 Ehrungen
1. Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Ehrung auch Nichtmitgliedern zuteil werden.
2. Weitere Möglichkeiten regelt die Ehrenordnung, die durch den Gesamtvorstand
beschlossen wird.
§ 27 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
2. Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
3. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Ehrenordnung
d) Geschäftsordnung
e) Abteilungsordnungen
f) Jugendordnung
4. Für den Erlass und die Änderungen der Ordnungen 3. a ? d ist ausschließlich der Gesamtvorstand zuständig.
§ 28 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 29 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so beschließt die nächste innerhalb von 6 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand der gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidator.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 30 Gültigkeit dieser Satzung
1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen und Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Diese Satzung wird auf Verlangen jedem Mitglied ausgehändigt. Sie liegt im übrigen in der Geschäftsstelle aus.
3. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 07. Juli 2005 beschlossen.
4. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
5. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.